§ 1486 ABGB; § 7 Abs 6 ARG:
Wenn an einem Feiertag gearbeitet wird, kann an Stelle des primär vorgesehenen Entgelts ein Zeitausgleich vereinbart werden. Der tatsächliche Zeitpunkt der Inanspruchnahme bedarf ebenfalls einer Vereinbarung.
Liegt eine grundsätzliche Vereinbarung über den Zeitausgleich vor, kommt es aber zu keiner Absprache über den Zeitpunkt des Ausgleiches, beginnt die Verjährung - mangels anderer gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen - erst dann zu laufen, wenn feststeht, dass die von den Parteien hinausgeschobene künftige Verrechnung dieses Zeitguthabens nicht mehr möglich ist. Ist wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Verbrauch des Zeitausgleiches unmöglich geworden, tritt an seine Stelle wieder der ursprüngliche Geldanspruch.