§§ 377, 378 HGB:
Die Übergabe eines gefälschten Gemäldes ist als Qualifikationsaliud zu werten und gilt als Schlechtlieferung.
Verborgene Mängel müssen erst nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Dabei darf nicht solange gewartet werden, bis sich der Verdacht des Mangels „zur Gewissheit verdichtet“.