§§ 90, 195 Abs 1, 199 Abs 1 Z 3, 4 AktG:
Verfehlungen eines Aufsichtsratsmitglieds in der Vergangenheit sind grundsätzlich kein Hindernis für eine neuerliche Bestellung, da der Gesetzgeber die Prüfung der Eignung des Kandidaten den Aktionären überlässt und über die gesetzlichen Bestellungsverbote hinaus keine weiteren bestehen.