§§ 8, 9 ArbVG; § 2 Abs 13 GewO:
Zur Klärung der Frage, ob für Arbeitnehmer eines Unternehmens ein KollV für Industrie oder Gewerbe anzuwenden ist, kommt es allein auf die Zuordnung des Arbeitgebers durch die Wirtschaftskammer an. Eine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung kommt nicht in Betracht.