a) Art 95/4+5 EG (früher Art 100a/4 EG-V):
EuGH 21. 1. 2003, Rs C-512/99 (Deutschland/Kom)
Anlässlich der Umsetzung der 23. Änderung der RL über gefährliche Stoffe durch die RL 97/69 teilte Deutschland mit, dass es auf Grund der Ermächtigung des Art 100a/4 EG-V strengere Vorschriften für künstliche Mineralfasern einführen werde. Dies wurde von der Kom mit E 1999/836/EG als unbegründet abgelehnt. Dagegen erhob Deutschland Nichtigkeitsklage, worüber der EuGH zu Recht erkannte: