§ 26 ABGB; §§ 38, 39 ArbVG; § 53 Abs 1 ASGG:
Die Belegschaft eines Betriebes ist nicht parteifähig. Nur ihre Organe können klagen und geklagt werden. Wird eine Belegschaft dennoch geklagt, kommt ihr aber Parteifähigkeit solange zu, bis über diese Eigenschaft rechtskräftig entschieden ist. Daher hat sie auch ein Mitwirkungsrecht am Rechtsmittelverfahren und im Hinblick auf ihre Teilrechtsfähigkeit Anspruch auf Kostenersatz.