§ 914 ABGB; § 81 Abs 2 Z 3 BVergG 1997:
Enthält die Ausschreibung keine ausdrücklichen oder mehrdeutige Angaben, sind diese so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (§ 914 ABGB) und im Zweifel zum Nachteile des Auftraggebers auszulegen.