c) Art 379 und 384 der VO (EWG) Nr 2454/93 der Kom vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der VO (EWG) Nr 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften:
EuGH 14. 11. 2002, Rs C-112/01 (SPKR 4 nr. 3482 ApS)
Im Zuge der Versendung tschechischer Butter im externen Versandverfahren nach Italien erwies sich das Blatt 5 der Versandanmeldung, das beim Bestimmungszollamt abgegeben werden muss, als gefälscht. Der Betrug konnte erst nach Mitteilungen der Kom über Unregelmäßigkeiten und somit nach der 11-Monatsfrist, innerhalb der nach Art 379 der DurchführungsVO zum Zollkodex von der Bestimmungs- an die Abgangsstelle gemeldet werden.