§ 9 UWG; § 10a Z 2 MSchG:
1. Das Kennzeichenrecht ist vom Prioritätsgrundsatz beherrscht, sodass beim Zusammentreffen mehrerer Schutzrechte stets der Zeitvorrang (die Priorität) entscheidet.
2. Der für die Begründung der Priorität maßgebende Zeitpunkt ist für die verschiedenen Kennzeichen unterschiedlich. Mangels einer dem § 19 Abs 1 Satz 1 MSchG entsprechenden Regelung entsteht das (allenfalls) mit einer Domain verbundene Kennzeichenrecht erst mit Ingebrauchnahme des Zeichens.