Art 30 EG-V (nach Änderung jetzt Art 28 EG):
Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die Vergabe des Gütezeichens Markenqualität aus deutschen Landen an in Deutschland hergestellte Fertigerzeugnisse bestimmter Qualität gegen ihre Verpflichtungen aus Art 30 EG-V (nach Änderung jetzt Art 28 EG) verstoßen.