Die (deutsche) Monopolkommission hat in ihrem Sondergutachten zur Frage einer Ministererlaubnis im Fall E.ON/Ruhrgas erstmals die Frage des Verhältnisses von nationalem und europäischem Kartellrecht thematisiert. Sie hält die Art 81 und 82 EG auf Zusammenschlüsse ohne gemeinschaftsweite Bedeutung iSd Fusionskontrollverordnung nach wie vor für anwendbar. Diese praktisch äußerst bedeutsame These der Monopolkommission hätte wohl auch in den anderen Mitgliedstaaten zur Folge, dass der nationalen Zusammenschlusskontrolle nach bisherigem Zuschnitt die Grundlage entzogen wäre. Der Autor untersucht in seinem Beitrag die grundsätzliche Anwendbarkeit des Kartellprimärrechts auf Zusammenschlusssachverhalte und das Verhältnis zwischen den Art 81 und 82 EG und der Fusionskontrollverordnung.