§ 17 Abs 3 GmbHG; § 15 Abs 1 HGB:
Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt, der vom eingetragenen Geschäftsführer mit der Prozessführung betraut ist, ist als Dritter iSd § 17 Abs 3 GmbHG und § 15 Abs 1 HGB anzusehen, sodass ihm der in diesen Bestimmungen verankerte Vertrauensschutz zugute kommt.