§ 3 EFZG; § 16 UrlG; §§ 3 Abs 1; 4, 5 Abs 2 ARG:
Jährliche, vom Jahresergebnis des Unternehmens abhängige Leistungsprämien dürfen wegen Inanspruchnahme von Krankenständen oder Pflegefreisteilungen nicht gekürzt werden. Die davon betroffenen Arbeitnehmer haben Anspruch auf Zahlung jener Prämiendifferenz, die sie erhalten hätten, wenn sich der Arbeitgeber rechtmäßig verhalten hätte.