§§ 82 Abs 4 letzter Satz, 83 Abs 1 Z 8, 94 Abs 1 und 98 Abs 1 Z 8 BVergG 2002:
Ein Angebot einer Bietergemeinschaft das nur von einem Mitglied unterzeichnet wurde, ohne dass dem Angebot eine Vollmacht des anderen Mitglieds entnommen werden kann oder beiliegt, kann nicht verbessert werden; es leidet an einem unbehebbaren Mangel iS des § 98 Z 8 BVergG 2002 und ist daher auszuscheiden.