§ 15 Abs 3 Iit a BAG; § 82d GewO:
Versetzt ein Lehrling während des Besuches der Berufsschule einem Mitschüler einen Faustschlag auf den Oberkörper, liegt ein objektiv strafbares Verhalten vor.
Es liegt ein Entlassungsgrund vor, wenn dieses Verhalten eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft zum Ausdruck bringt.