§ 83 Abs 2 B-VG; § 115 Abs 4 BVergG 1997:
Die sechs Wochenfrist des § 115 Abs 4 BVergG 1997 innerhalb der die Einbringung eines Antrages beim BVA nach ZuschlagsE möglich ist, stellt eine materielle und keine prozessuale Frist dar. Letztere ist nämlich nur eine solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird, oder in einem Verfahren läuft.