§ 17 BVergG 1997; § 9 Abs 1 GewO:
GesbR sind keine juristischen Personen iSd § 9 Abs 1 GewO und damit nicht gewerberechtsfähig. Gewerbeausübende sind stets ihre Mitglieder. Daher muss jedes einzelne Mitglied einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft über die Befugnis zur Durchführung der Gesamtleistung einer Ausschreibung verfügen.