Art 6 und 8 EG-V (nach Änderung jetzt Art 12 und 17 EG):
Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem MS, einem seiner Staatsangehörigen, der als Student auf der Suche nach einer ersten Beschäftigung ist, den Anspruch auf Überbrückungsgeld nur aus dem Grund zu versagen, dass er seine höhere Schulbildung in einem anderen MS abgeschlossen hat.