b) Art 3/1, 4/1, 13/1+2 und 17 der VO (EWG) Nr 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel:
EuGH 25. 6. 2002, Rs C-66/00 (Dante Bigi)
Im Falle eines im Gebiet von Parma hergestellten Käses, der nicht die Eigenheiten des seit 1996 als Ursprungserzeugnis geschützten Parmesan-Käses (Parmigiano Reggiano) aufwies, jedoch außerhalb Italiens als Parmesan unter Hinweis auf seine Herkunft aus dem Gebiet Parma vermarktet wurde, erkannte der EuGH zu Recht: