b) Art 87/3/a+c EG (früher Art 92/3/a+c EG-V); Art 19/1 der VO (EG) Nr 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art 93 des EG-V; Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl C 74/98 , 9):
EuGH 18. 6. 2002, Rs C-242/00 (Deutschland/Kom)
Die Kom kann Leitlinien erlassen, in denen sie festlegt, wie sie ihre Befugnisse im Bereich der Beihilfen nach Art 87 und 88 EG auszuüben gedenkt. Soweit ein MS den darin vorgeschlagenen Maßnahmen zustimmt, haben sie für ihn bindende Wirkung (Urteil Ijssel Vliet, Rdn 42, 43). Dieser Grundsatz wurde auch durch Art 19/1 der VO 659/1999 aufgegriffen, der festhält: Wenn der MS den vorgeschlagenen Maßnahmen zustimmt und dies der Kom mitteilt, hält die Kom dies fest, worauf der MS verpflichtet ist, die zweckdienlichen Maßnahmen durchzuführen.