Mit der Novelle zum Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) durch Art 7 Energieliberalisierungsgesetz1) wurden Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortliche eingeführt (sog „Bilanzgruppensystem“). Netzbenutzer sind verpflichtet, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden. Weist der Netzbenutzer keine Mitgliedschaft zu einer Bilanzgruppe nach, erfüllt er eine Bedingung für die Netznutzung nicht. Kurzum: der Kunde hätte keinen Strom. Die Beendigung der Mitgliedschaft zu einer Bilanzgruppe unter Aufrechterhaltung des Strombezugs ist für Lieferanten, Erzeuger, Stromhändler und Kunden sohin nur unter der Bedingung der Begründung einer Mitgliedschaft zu einer neuen Bilanzgruppe möglich. § 46 Abs 5 letzter Satz ElWOG regelt die Zuweisung zu einer Bilanzgruppe. Im Folgenden soll der Frage nachgegangen werden, ob dies ein Ersatzinstrument für den Entfall der Versorgungspflicht darstellt.