Art 24, 25, 26, 27, 31/1 und 34/1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher E in Zivil- und Handelssachen:
EuGH 6. 6. 2002, Rs C-80/00 (Italian Leather SpA/WECO Polstermöbel GbmH & Co)
In einem Rechtsstreit zwischen einem italienischen und einem deutschen Unternehmen beantragte ersteres beim LG Koblenz eine EV, die mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass es an einem Verfügungsgrund fehle. Der Nachweis einer nicht wieder gutzumachenden Schädigung sei nicht erbracht worden.