b) Art 9, 3/3 und 7 der RL 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der MS über die Haftung für fehlerhafte Produkte:
EuGH 25. 4. 2002, Rs C-52/00 (Kom/Frankreich)
Frankreich sah die ProdukthaftungsRL als Mindestnorm an und ordnete in seiner Umsetzung zT strengere Haftungsvorschriften an. Dagegen erhob die Kom Klage, worüber der EuGH zu Recht erkannte: