§§ 35 Abs 1 Z 6, 39 Abs 4 GmbHG:
Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass die Geschäftsführung für die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten die Zustimmung der Generalversammlung einzuholen hat, handelt es sich hierbei um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung, bei deren Fehlen die Klage abzuweisen ist.