§§ 18, 40 FBG:
Die Gesellschafter haben im Aufforderungsverfahren zur Löschung der vermögenslosen Gesellschaft nach § 40 FBG kein Recht auf Verständigung gem § 18 FBG von der beabsichtigten Löschung und kein Recht auf Zustellung der Löschungsverfügung.