§ 879 Abs 1 ABGB; § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG:
Verneint ein Arbeitnehmer bei der Einstellung als Außendienstmitarbeiter durch ein Versicherungsunternehmen die Frage nach ungetilgten Vorstrafen wahrheitswidrig, obwohl eine Verurteilung wegen eines Suchtgiftdelikts vorliegt, ist die deshalb ausgesprochene Kündigung nicht sittenwidrig. Sie kann auch nicht wegen eines verpönten Motives angefochten werden.