d) Über die Eintragung des Wortes Streamserve als Marke für Schreib-Rechengeräte und ihre Bestandteile sowie Handbücher, Zeitungen und Veröffentlichungen sowie Lehrmittel erkannte das EuG zu Recht:
1. Auch wenn das EuG dem Amt keine Anordnungen erteilen kann (Art 63/6 der VO und Urteil Mitsubishi Hi Tec Paper Bielefeld - Giroform, Rdn 33), kann es doch eine Angelegenheit an den Prüfer zurückverweisen, da dies keine Anordnung darstellt.