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Ausmaß der Vertretungsbefugnis des gemeinsamen Vertreters nach § 225f AktG

RechtsprechungZivil-, Handels- und Gesellschaftsrechtwbl 2002/128wbl 2002, 179 Heft 4 v. 20.4.2002

§§ 225c, 225f, 225h, 225i AktG; § 9 SpaltG:

§ 225f AktG verleiht Anteilsinhabern keine besonderen Rechte, sondern setzt diese voraus. Der gemeinsame Vertreter kann nur für Anteilsinhaber bestellt werden, deren Rechtssphäre durch den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens berührt werden kann.

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