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Anrechnung anderweitigen Verdienstes

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2002/125wbl 2002, 176 Heft 4 v. 20.4.2002

§ 1155 Abs 1 ABGB:

Wurde eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung oder Entlassung vom Arbeitnehmer angefochten und der Anfechtung rechtskräftig stattgegeben, ist das inzwischen aufgelaufene Entgelt dem Arbeitnehmer nachzuzahlen. Der Arbeitnehmer muss sich aber anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung verdient hat.

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