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Markenverstoß bei Durchfuhr markenverletzender Ware

RechtsprechungWettbewerbs- und Markenrechtwbl 2002/99wbl 2002, 139 Heft 3 v. 20.3.2002

§ 10a MSchG:

Die „Durchfuhr“ markenverletzender Ware - also deren Import aus einem Nicht-EU-MS in ein österr Zollfreilager und das Lagern dieser Ware zum Zweck des späteren Exports in andere Nicht-EU-MS - ist als inländischer Markenverstoß anzusehen. Zollfreibezirke oder Zollfreilager sind markenrechtlich nicht als Ausland oder extra-territorial, sondern als Inland anzusehen.

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