§§ 15 Z 15, 53a Abs 1 und 2 BVergG:
Eine wirksame ZuschlagsE liegt gem § 53a Abs 1 und 2 BVergG nur dann vor, wenn der Auftraggeber alle internen organisationsrechtlichen Vorgaben - Genehmigungen - eingehalten hat. Eine auf einer mangelhaften ZuschlagsE basierende Mitteilung nach § 53a Abs 1 BVergG an alle verbliebenen Bieter sowie ein in der Folge erteilter Zuschlag ist nichtig.