§ 53a Abs 2 BVergG:
Die zweiwöchige Stillhaltefrist gem § 53a Abs 2 BVergG ist eine funktionale Rechtsmittelfrist deren Lauf erst mit der Zustellung der Zuschlagsentscheidung an alle Bieter beginnt. Die Erteilung des Zuschlages innerhalb der Sperrfrist ist absolut nichtig.