§ 9 UWG:
Die beteiligten Verkehrskreise verstehen „Best Energy“ als Hinweis auf die Art und die Qualität der von einem klagenden Energieunternehmen angebotenen Leistungen. Dieses Verständnis drängt sich auf, ohne dass es besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen bedürfte. „Best Energy“ ist damit als beschreibendes Zeichen zu werten. Nach stRsp sind beschreibende Zeichen nach § 9 UWG nur bei Verkehrsgeltung schutzfähig.