§ 106 Abs 2 und 4 AktG:
Mangels abweichender Satzungsbestimmung kommt einem einzelnen Aktionär kein lndividualrecht auf Einberufung einer Hauptversammlung zu. Gem § 106 Abs 2 steht zwar einer Minderheit von 5€% das Recht zur Antragstellung auf Einberufung einer Hauptversammlung zu, doch bedarf es hierfür des erforderlichen Aktienbesitzes zum Entscheidungszeitpunkt.