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Kein lndividualrecht auf Einberufung einer Hauptversammlung

RechtsprechungHandels- und Gesellschaftsrechtwbl 2002/61wbl 2002, 88 Heft 2 v. 20.2.2002

§ 106 Abs 2 und 4 AktG:

Mangels abweichender Satzungsbestimmung kommt einem einzelnen Aktionär kein lndividualrecht auf Einberufung einer Hauptversammlung zu. Gem § 106 Abs 2 steht zwar einer Minderheit von 5€% das Recht zur Antragstellung auf Einberufung einer Hauptversammlung zu, doch bedarf es hierfür des erforderlichen Aktienbesitzes zum Entscheidungszeitpunkt.

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