§§ 355 ff HGB:
Auf eine Abrede zwischen Nichtkaufleuten, die alle sonstigen Merkmale des § 355 Abs 1 HGB aufweist, findet Kontokorrentrecht grundsätzlich analog Anwendung. Eine Kontokorrentabrede kann auch konkludent durch laufende Abrechnung in regelmäßigen Zeitabschnitten unter Vortrag des Saldos auf die nächste Periode zu Stande kommen.