§§ 2, 6 Abs 1, 16 Abs 1 AZG; § 82 lit f GewO 1859:
Stehzeiten eines Lenkers, über die er nach eigenem Belieben disponieren kann, zählen nicht zur Arbeitszeit. Sie sind aber zur Einsatzzeit zu rechnen, die grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten darf.
Eine Anordnung des AG, die eine mehr als 12-stündige Einsatzzeit bewirken würde, ist gesetzwidrig und braucht vom AN nicht befolgt werden.