§ 23 Abs 1 AngG:
In die Berechnung der Abfertigung sind Entgelte einzubeziehen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit gebühren, auch wenn sie nur in größeren Zeitabschnitten oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangen.
Steht fest, dass der Betrieb geschlossen wird, und wird dem Betriebsleiter eine Incentive-Prämie dafür zugesagt, dass die ausstehenden Aufträge noch zeitgerecht erledigt werden, ist diese Prämie bei der Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen. Es fehlt am Merkmal der Regelmäßigkeit.