§ 27 Z 4 AngG; § 82 lit f GewO 1859:
Die Nichtbefolgung einer durch den Gegenstand der Arbeitsleistung gerechtfertigten Anordnung des AG stellt eine Vernachlässigung der Pflichten dar. Der Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtvernachlässigung setzt in der Regel eine Ermahnung des AN voraus. Diese ist nicht erforderlich, wenn die Weigerung eindeutig und unverrückbar ist.