Art 151 und 188/2 EAG; Art 44 der EAG-Satzung des EuGH:
EuGH 18. 7. 2002, Rs C-136/01 P (Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi Snc)
Zur Frist für die Einbringung von Schadenersatzklagen, die nach Art 44 der EAG-Satzung (Art 43 EG-Satzung) des EuGH fünf Jahre nach Eintritt des schädigenden Ereignisses beträgt, erkannte der EuGH durch Beschluss zu Recht: