§ 1, 3 UrhG:
Voraussetzung für einen Urheberrechtsschutz ist, dass eine eigentümliche (also persönliche) geistige Schöpfung vorliegt, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt und zu einem individuellen und originellen Ergebnis geführt hat.