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Keine Begründung einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht durch nach Vertragsabschluss gesetztes Verhalten

RechtsprechungZivil-, Handels- und Gesellschaftsrechtwbl 2001/263wbl 2001, 444 Heft 9 v. 20.9.2001

§ 1016 ABGB; § 18 GmbHG:

Für das Bestehen einer Anscheinsvollmacht muss dem Dritten bei Geschäftsabschluss das den Rechtsschein auslösende Verhalten des Vertretenen bekannt und die Herstellung des Rechtsscheins kausal für den Abschluss des Geschäftes sein. Das Vertrauen des Dritten kann nicht in einem nachfolgenden Verhalten des Geschäftsherren seine Grundlage haben.

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