Art 7 Abs 1 Buchstabe b und c der VO (EG) Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke:
Das Wort EASYBANK kann nicht als Zeichen mit ausschließlich beschreibenden Charakter angesehen werden. Ein Zeichen muß nicht, um unterscheidungskräftig zu sein, einen Phantasieüberschuss haben, ungewöhnlich oder auffallend sein.