§ 101 ArbVG:
Eine Änderung der Arbeitszeit, die den Wegfall von Nachtdiensten und der damit verbundenen Schichtzulagen im Ausmaß von 16 Prozent des Monatseinkommens des Arbeitnehmers zur Folge hat, ist eine verschlechternde Versetzung.
§ 101 ArbVG:
Eine Änderung der Arbeitszeit, die den Wegfall von Nachtdiensten und der damit verbundenen Schichtzulagen im Ausmaß von 16 Prozent des Monatseinkommens des Arbeitnehmers zur Folge hat, ist eine verschlechternde Versetzung.