§§ 101, 109 Abs 1 Z 2 ArbVG:
Die Verlegung des ganzen Betriebes an einen anderen Standort ist eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Versetzungen kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung.
Für die Pflicht des AN am neuen Standort zu arbeiten, kommt es somit allein darauf an, ob eine spezifische, über eine demonstrative Anführung des Dienstortes hinausgehende Verwendung nur an einen bestimmten Ort vereinbart wurde. Liegt eine dermaßen qualifizierte Vereinbarung nicht vor, hat der AN die Betriebsverlegung zu befolgen, so weit sie ihm nicht unzumutbar ist.*)