§ 283 HGB; § 24 FBG:
Das Firmenbuchgericht hat den zur Offenlegung Verpflichteten vor Verhängung einer Zwangsstrafe unter Fristsetzung und Androhung einer Zwangsstrafe zur Erfüllung der Anmeldungspflicht oder zur Bekanntgabe entgegenstehender Hindernisse aufzufordern.