Art 7 der RL 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital:
EuGH 28. 11. 2000, Rs C-88/99 (Roquette Frères)
In Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Normen für die Erstattung von zu Unrecht erhobener nationaler Abgaben ist es Sache der MS, die unmittelbare Wirkung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Die staatlichen Vorschriften dürfen dabei nicht ungünstiger sein als jene, die Ansprüche nach staatlichem Recht regeln oder die Ausübung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechte unmöglich machen (Urteile Rewe, Rdn 5, Comet, Rdn 13, 16, Denkavit Italiana, Rdn 25 und Deville, Rdn 12). Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche (Urteil Palmisani, Rdn 27).