§ 10a MuttSchG; § 19 Abs 2 AngG:
Eine über einen Monat hinausgehende Befristung des AV ist dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Zeit der Erprobung in einem ausgewogenen Verhältnis zur Ausbildung und der angestrebten Verwendung steht. Je höher die Qualifikation ist, desto länger kann die Befristung sein.