§§ 1 und 2 NahVersG:
Das NahVersG enthält eine Reihe von Bestimmungen, die jenen des § 35 inhaltlich entsprechen. Weil aber das NahVersG Marktbeherrschung iSd KartG nicht voraussetzt, sind die darin geregelten Tatbestände des Ausbeutungs- und Diskriminierungsmissbrauchs jedenfalls insoweit von selbständiger Bedeutung, als sie verpöntes Verhalten nicht marktmächtiger Unternehmen näher konkretisierten.