§ 1 UWG; § 5 Abs 1 GewO; § 37 Abs 2 AngG:
Kündigt der Arbeitgeber, kann er sich auf die vereinbarte Konkurrenzklausel auch dann nicht berufen, wenn die Kündigung vom Angestellten selbst angestrebt wurde.
Verletzt jemand die Anmeldungspflicht für die Ausübung eines freien Gewerbes, liegt hierin kein Verstoß gegen § 1 UWG, weil diese Bestimmungen keinen wettbewerbsregelnden Charakter besitzen, sondern bloße Ordnungsvorschriften sind. Die bloße Verwertung der Kenntnisse des Kundenkreises eines Mitbewerbers ist nicht verboten. Gleiches gilt für die Auswertung von Vertragsbedingungen, sofern sich der (ehemalige) Arbeitnehmer diese Kenntnisse nicht mit unlauteren Mitteln verschafft hat.