Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
- Griechenlands durch Nichtumsetzung der RL 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung der Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen, die vorschreibt, dass die diesbezüglichen Gebühren vom Absender, Empfänger oder ihrem Beauftragten zu tragen sind (ersetzt durch die gleichnamige RL 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997).